Notfallvorsorge: Backup als Teil des Business Continuity Managements

Datensicherung ist eine technische Maßnahme; Notfallvorsorge ist die organisatorische Klammer darum. Das Business Continuity Management (BCM) nach ISO 22301 oder BSI-Standard 200-4 legt fest, welche Prozesse zuerst wieder laufen müssen, wer im Notfall entscheidet, wie kommuniziert wird und wie der Wiederanlauf geübt wird. Erst dadurch wird aus einem Backup eine Wiederherstellungsfähigkeit.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Business-Impact-Analyse (BIA) liefert Prioritäten, RTO und RPO.
  • Notfallpläne beschreiben Wiederanlauf, Ersatzlösungen und Zuständigkeiten.
  • Gegen Ransomware hilft nur eine Sicherung, die Angreifer nicht erreichen oder verändern können.
  • NIS-2-Einrichtungen müssen Backup-Management, Wiederherstellung und Krisenmanagement nach § 30 BSIG umsetzen.

Wie greifen Backup und BCM ineinander?

BCM-BausteinBeitrag zur Datensicherung
Business-Impact-Analysebestimmt kritische Prozesse, MTPD, RTO, RPO und Abhängigkeiten zu Systemen und Dienstleistern
Risikobewertungzeigt, welche Szenarien realistisch sind: Hardwaredefekt, Ransomware, Brand, Ausfall eines Cloud-Anbieters
Strategienlegen fest, ob Ersatzsysteme, Replikation, Cloud-Wiederherstellung oder manuelle Notbetriebe genutzt werden
Notfallplänebeschreiben Schritt für Schritt Alarmierung, Wiederherstellungsreihenfolge, Ansprechpartner und Zugangsdaten
Übungen und Testsbelegen, dass Pläne und Sicherungen zusammen funktionieren
Bewertung und Verbesserungübertragen Erkenntnisse aus Übungen und Vorfällen in Konzept und Pläne

ISO/IEC 27001:2022 schlägt in Anhang A die Brücke: Maßnahme 5.29 behandelt Informationssicherheit während einer Störung, 5.30 die Bereitschaft der IKT für Business Continuity, 8.13 die Datensicherung und 8.14 die Redundanz informationsverarbeitender Einrichtungen. Ausführlich zu BIA und Notfallplanung: iso22301.tools.

Was macht ein Backup ransomware-resistent?

Bei Ransomware-Angriffen versuchen Angreifer gezielt, auch die Sicherungen zu löschen oder zu verschlüsseln, bevor sie die Produktivsysteme verschlüsseln. Das BSI stuft Ransomware-Angriffe als eine der größten Cyberbedrohungen für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft ein und stellt Maßnahmenkataloge zur Prävention bereit. Bewährte Maßnahmen für die Sicherung:

  • mindestens eine Kopie offline (vom Netz getrennt) oder auf unveränderbarem Speicher mit Aufbewahrungssperre
  • eigene Anmeldedaten und Mehr-Faktor-Authentifizierung für die Backup-Verwaltung, keine Domänen-Administratorkonten
  • ausreichend lange Aufbewahrung, damit ein sauberer Stand vor dem Eindringen der Angreifer verfügbar ist
  • Überwachung auf ungewöhnliche Löschungen oder Änderungen von Sicherungsjobs
  • Wiederherstellung in eine isolierte Umgebung, um Schadsoftware nicht erneut einzuschleusen
  • Notfallunterlagen (Pläne, Kontakte, Zugangsdaten) auch ohne die betroffene IT erreichbar

Welche Pflichten haben NIS-2-Einrichtungen?

Seit Inkrafttreten des NIS-2-Umsetzungsgesetzes nennt § 30 Abs. 2 Nr. 3 BSIG als Mindestmaßnahme die „Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement“. Die Geschäftsleitung muss diese Maßnahmen umsetzen und ihre Umsetzung überwachen (§ 38 Abs. 1 BSIG). Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind dem BSI nach § 32 BSIG zu melden; ein guter Notfallplan enthält deshalb auch die Meldewege.

Keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 04.11.2026.

Backup, Notfallplanung und Nachweise in einem System

Das BCMS-Modul von MGMSYS verbindet Business-Impact-Analyse, Notfallpläne, Wiederanlaufstrategien und dokumentierte Übungen und Tests nach ISO 22301. Zusammen mit dem ISMS nach ISO/IEC 27001 entsteht ein durchgängiger Nachweis von der Anforderung bis zum Restore-Protokoll, gehostet in Deutschland.

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Quellen

  1. ISO 22301:2019 Business continuity management systems – Requirements (ISO)
  2. BSI-Standard 200-4 Business Continuity Management
  3. ISO/IEC 27001:2022 Information security management systems – Requirements (ISO)
  4. BSI: Ransomware-Angriffe
  5. § 30 BSIG Risikomanagementmaßnahmen, gesetze-im-internet.de
  6. § 38 BSIG Pflichten der Geschäftsleitung
  7. § 32 BSIG Meldepflichten