Rechtliche Anforderungen an Datensicherung: DSGVO, BSIG, ISO 27001

Eine ausdrückliche „Backup-Pflicht“ für alle Unternehmen gibt es nicht. Die Pflicht zur Datensicherung ergibt sich aber aus mehreren Quellen: aus Art. 32 DSGVO für personenbezogene Daten, aus § 30 BSIG für NIS-2-Einrichtungen, aus Aufbewahrungspflichten des Handels- und Steuerrechts und aus Normen wie ISO/IEC 27001, die Kunden, Versicherer oder Zertifizierer verlangen.

Welche Vorgaben gelten im Überblick?

QuelleAnforderungBedeutung für das Backup
Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVOSchutz vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder SchädigungGrundsatz: Daten dürfen nicht ungesichert verloren gehen
Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVOVerfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste auf Dauer sicherstellenRedundanz und Sicherung als technische Maßnahme
Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVOVerfügbarkeit und Zugang nach einem Zwischenfall rasch wiederherstellenWiederherstellungsfähigkeit, gemessen an RTO und RPO
Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVOVerfahren zur regelmäßigen Überprüfung der WirksamkeitRestore-Tests mit Protokoll
Art. 5 Abs. 2 DSGVORechenschaftspflichtKonzept, Tests und Freigaben müssen nachweisbar sein
§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BSIGBackup-Management, Wiederherstellung nach einem Notfall, KrisenmanagementPflicht für wichtige und besonders wichtige Einrichtungen
§ 38 Abs. 1 BSIGGeschäftsleitung setzt Maßnahmen um und überwacht sieFreigabe und Kontrolle durch die Geschäftsleitung
§ 257 HGB, § 147 AOAufbewahrung von Handelsbüchern, Belegen und steuerlich relevanten UnterlagenAufbewahrungsdauer und Lesbarkeit über den gesamten Zeitraum
ISO/IEC 27001:2022 A.8.13Sicherungskopien nach Richtlinie vorhalten und regelmäßig testenBackup-Richtlinie und Testnachweise für das Audit
ISO 22301:2019BIA, Strategien, Pläne und Übungen für Business ContinuityPrioritäten, RTO und RPO aus dem BCM

Was heißt „Stand der Technik“ für Datensicherungen?

Art. 32 DSGVO und § 30 Abs. 2 BSIG verlangen, den Stand der Technik zu berücksichtigen. Das Gesetz zählt keine Produkte auf; ein guter Anhaltspunkt sind die Anforderungen des BSI IT-Grundschutz-Bausteins CON.3 und die Maßnahmen der ISO/IEC 27001. Dazu gehören heute in aller Regel verschlüsselte Sicherungen, eine vom Produktivnetz getrennte oder unveränderbare Kopie, geschützte Verwaltungszugänge und dokumentierte Wiederherstellungstests.

Häufige Rechtsfragen

Schreibt die DSGVO ein Backup vor?

Das Wort Backup kommt in der DSGVO nicht vor. Art. 32 Abs. 1 lit. c verlangt aber die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen. Ohne Datensicherung ist das praktisch nicht erreichbar.

Ist ein Datenverlust eine meldepflichtige Datenpanne?

Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten umfasst nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO auch die unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung und den Verlust von Daten. Sie ist nach Art. 33 DSGVO binnen 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde zu melden, es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Betroffenen. Eine rasche Wiederherstellung aus dem Backup kann in diese Bewertung einfließen.

Keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 04.11.2026.

Anforderungen und Nachweise im ISMS verknüpfen

Mit dem ISO-27001-Modul von MGMSYS werden die 93 Maßnahmen des Anhangs A, darunter 8.13 Datensicherung, in der Erklärung zur Anwendbarkeit (SoA) bewertet, mit Risiken verknüpft und in internen Audits geprüft. Für TOM nach Art. 32 DSGVO siehe TOM-Beispiele auf mgmsys.de.

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Quellen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), EUR-Lex
  2. § 30 BSIG Risikomanagementmaßnahmen, gesetze-im-internet.de
  3. § 38 BSIG Pflichten der Geschäftsleitung
  4. § 257 HGB Aufbewahrung von Unterlagen
  5. § 147 AO Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
  6. ISO/IEC 27001:2022 Information security management systems – Requirements (ISO)
  7. ISO 22301:2019 Business continuity management systems – Requirements (ISO)
  8. BSI: IT-Grundschutz-Kompendium (u. a. Baustein CON.3 Datensicherungskonzept)